Brasilien - vertrauliche Information: das Thema vorübergehend auf die Einschränkung des öffentlichen Zugangs wegen seiner Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates;
Art. 23 - LEI Nr. 12.527, 18. NOVEMBER 2011
Präsidentschaft der Republik
Bürgerhaus
Legal Unteramt
Gesetz Nr. 12 527, vom 18. November 2011
Veto Message Term
Regulation Reguliert den Zugang zu Informationen in Artikel XXXIII der Kunst. 5, Punkt II des Absatzes 3 der Kunst. 37 und in § 2 der Kunst. 216 der Bundesverfassung; ändert Gesetz Nr. 8,112 vom 11. Dezember 1990; widerruft das Gesetz Nr. 11.111 vom 5. Mai 2005 und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8.159 vom 8. Januar 1991; und trifft andere Vorkehrungen.
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK Lassen Sie mich wissen , dass die National Congress Dekrete und ich sanktionieren das folgende Gesetz:KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Dieses Gesetz legt die Verfahren fest, die von Bund, Ländern, Bundesbezirken und Gemeinden zu beachten sind, um den Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die in Artikel XXXIII von Art. 5., neunter Satz von § 3 der Kunst. 37 und in § 2 der Kunst. 216 der Bundesverfassung. Einzelner AbsatzDem Regime dieses Gesetzes untergeordnet: I - öffentliche Körperschaften, die Mitglieder der direkten Verwaltung der Exekutive, der Legislative, einschließlich der Cortes de Contas, und des Justizwesens und der Staatsanwaltschaft sind; II - Gemeinden, öffentliche Stiftungen, öffentliche Unternehmen, gemischte Kapitalgesellschaften und andere von Union, Staaten, Föderationskreis und Gemeinden direkt oder indirekt kontrollierte Körperschaften.
Artikel 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten gegebenenfalls für private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die aus öffentlichen Mitteln unmittelbar öffentliche Mittel aus dem Haushalt erhalten oder durch Sozialbeihilfen, Verwaltungsverträge, Partnerschaftsvereinbarungen, Vereinbarungen, Vereinbarungen, Anpassungen oder andere ähnliche Instrumente. Einzelner AbsatzDie Publizität, auf die sich die im caput genannten Stellen beziehen, bezieht sich auf den Anteil der erhaltenen öffentlichen Mittel und deren Bestimmung, unbeschadet der Konten, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Artikel 3 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren sollen das Grundrecht auf Zugang zu Informationen gewährleisten und werden in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung und mit folgenden Leitlinien durchgeführt:
I - Beachtung der Öffentlichkeit als allgemeine Vorschrift und Geheimhaltung als Ausnahme; II - Offenlegung von Informationen von öffentlichem Interesse, unabhängig von Anfragen; III - die Nutzung von Medien durch Informationstechnologie; IV - Förderung der Entwicklung einer Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; V - Entwicklung der sozialen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Artikel 4 Für die Zwecke dieses Gesetzes wird Folgendes in Betracht gezogen: I - Informationen: Daten, verarbeitet oder nicht, die für die Herstellung und Weitergabe von Wissen verwendet werden können, in jedem Medium, Medium oder Format; II - Dokument: Informationseinheit, unabhängig von Medium oder Format;
III - vertrauliche Information: diese unterliegt vorübergehend der Einschränkung des öffentlichen Zugangs wegen ihrer Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates; IV - persönliche Informationen: die sich auf die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; V - Informationsverarbeitung: eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf Herstellung, Empfang, Klassifizierung, Verwendung, Zugriff, Wiedergabe, Übertragung, Verteilung, Archivierung, Speicherung, Entsorgung, Bewertung, Bestimmung oder Kontrolle der Informationen; VI - Verfügbarkeit: Qualität der Informationen, die von autorisierten Personen, Geräten oder Systemen bekannt und verwendet werden können; VII - Authentizität: Qualität der Informationen, die von einer bestimmten Person, Ausrüstung oder System erstellt, ausgestellt, erhalten oder geändert wurden;
VIII - Integrität: Qualität der unveränderten Informationen, einschließlich Herkunft, Transit und Bestimmungsort; IX - primäre: Qualität der Informationen an der Quelle gesammelt, mit dem größtmöglichen Detail, ohne Änderungen. Artikel 5 Es ist Aufgabe des Staates, das Recht auf Zugang zu Informationen, die durch objektive und agile Verfahren in einer transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache zu klären sind, zu gewährleisten. KAPITEL II ZUGANG ZU INFORMATIONEN UND OFFENLEGUNG Artikel 6 Es obliegt den Organen und Einrichtungen der öffentlichen Gewalt unter Einhaltung der anwendbaren spezifischen Normen und Verfahren, Folgendes sicherzustellen: I - transparentes Informationsmanagement, das einen breiten Zugang zu und die Verbreitung von Informationen ermöglicht;
II - Schutz von Informationen, Sicherstellung ihrer Verfügbarkeit, Authentizität und Integrität; und III - Schutz von vertraulichen Informationen und persönlichen Informationen, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und möglichen Zugangsbeschränkungen. Artikel 7 Der Zugang zu den in diesem Gesetz genannten Informationen umfasst unter anderem das Recht, Folgendes zu erhalten:I - Anleitung zu den Verfahren zur Erlangung des Zugangs sowie zu dem Ort, an dem die gewünschten Informationen gefunden oder beschafft werden können; II - Informationen in Aufzeichnungen oder Dokumenten, die von Organen oder Einrichtungen erstellt oder gesammelt wurden, die in öffentlichen Archiven gesammelt wurden oder nicht;
III - Informationen, die von einer natürlichen oder privaten juristischen Person aufgrund einer Beziehung zu ihren Organen oder Einrichtungen hergestellt oder verwahrt werden, auch wenn diese Verbindung bereits eingestellt wurde; IV - primäre, vollständige, authentische und aktuelle Information; V - Informationen über Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die mit ihrer Politik, Organisation und Dienstleistung in Zusammenhang stehen; VI - Informationen zur Verwaltung des öffentlichen Erbes, Verwendung öffentlicher Mittel, Ausschreibungen, Verwaltungsverträge; und VII - bezogene Informationen: a) die Durchführung, Überwachung und Ergebnisse der Programme, Projekte und Aktionen öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen sowie die vorgeschlagenen Ziele und Indikatoren;
b) die Ergebnisse der von internen und externen Kontrollgremien durchgeführten Kontrollen, Prüfungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse, einschließlich der Rechnungslegung für frühere Jahre. § 1 Der Zugang zu den Informationen in der Sammlung umfasst nicht Informationen über Forschungsprojekte und wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen, deren Geheimhaltung für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates wesentlich ist. Absatz 2. Wenn der uneingeschränkte Zugang zu den Informationen nicht gestattet ist, weil sie teilweise vertraulich sind, wird der Zugang zu dem nichtvertraulichen Teil durch ein Zertifikat, einen Auszug oder eine Kopie unter Geheimhaltung des Teils gewährleistet.
Absatz 3. Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten oder Informationen, die als Grundlage für den Entscheidungsprozess und den Verwaltungsakt dienen, wird durch die Redaktion des entsprechenden Entscheidungsakts sichergestellt. Absatz 4 - Die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen von den Organen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1, wenn nicht begründet, wird der Verantwortliche Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit Kunst zu unterwerfen. 32 dieses Gesetzes. § 5 In Kenntnis des Verlustes der angeforderten Informationen kann der Betroffene die zuständige Behörde ersuchen, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, um das Verschwinden der betreffenden Unterlagen festzustellen.
Absatz 6. Sobald die in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehene Hypothese überprüft worden ist, muss die für die Aufbewahrung der verlorenen Informationen verantwortliche Person innerhalb von 10 (zehn) Tagen die Tatsache rechtfertigen und Zeugen benennen, um seine Behauptung zu beweisen . Artikel 8 Es ist Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen, unabhängig von ihren Anforderungen die Offenlegung von Informationen von gemeinsamem oder allgemeinem Interesse, die sie herstellen oder überwachen, an einem Ort vorzunehmen, der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten leicht zugänglich ist. § 1o Bei der Offenlegung der Informationen, auf die sich der Caput bezieht, muss mindestens Folgendes enthalten sein: I - Registrierung der Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen, Adressen und Telefonnummern der jeweiligen Einheiten und Öffnungszeiten der Öffentlichkeit;
II - Aufzeichnungen über Übertragungen oder Übertragungen von Finanzmitteln; III - Aufzeichnungen der Ausgaben; IV - Informationen zu den Ausschreibungsverfahren einschließlich der jeweiligen Ausschreibungsunterlagen und -ergebnisse sowie aller abgeschlossenen Verträge; V - allgemeine Daten für die Überwachung von Programmen, Aktionen, Projekten und Arbeiten von Organen und Einrichtungen;und VI - Antworten auf häufig gestellte Fragen der Gesellschaft. Absatz 2. Um den Bestimmungen des Kapitels nachzukommen, müssen öffentliche Einrichtungen und Organisationen alle legitimen Mittel und Instrumente nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen, und die Offenlegung auf offiziellen Websites des World Wide Web ist obligatorisch. § 3o Die in § 2o genannten Orte erfüllen in Form einer Verordnung unter anderem folgende Anforderungen:
I - ein Suchwerkzeug für Inhalte enthalten, die den Zugang zu Informationen in einer objektiven, transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache ermöglichen; II - Ermöglichung der Aufzeichnung von Berichten in verschiedenen elektronischen Formaten, einschließlich offener und nicht proprietärer Daten wie Tabellenkalkulationen und Text, um die Analyse von Informationen zu erleichtern; III - den automatisierten Zugriff durch externe Systeme in offenen, strukturierten und maschinenlesbaren Formaten ermöglichen; IV - Verbreitung der für die Strukturierung der Informationen verwendeten Formate; V - garantieren die Authentizität und
Aus dem Antrag auf Zugang Artikel 10. Jede interessierte Partei kann einen Antrag auf Zugang zu Informationen zu den Organen und Einrichtungen nach Art eingereicht. Der Antrag muss die Identifizierung des Antragstellers und die Spezifikation der erforderlichen Informationen enthalten. § 10 Für den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse kann die Identifizierung des Antragstellers keine Anforderungen enthalten, die den Antrag verhindern.Absatz 2. Die Organe und Einrichtungen der öffentlichen Gewalt müssen alternative Weiterleitungsanfragen über ihre offiziellen Websites ermöglichen.Absatz 3 Etwaige Anforderungen an die Gründe für die Anforderung von Informationen von öffentlichem Interesse sind verboten.
Artikel 11. Die öffentliche Einrichtung oder Stelle hat den Zugang zu den verfügbaren Informationen zu gewähren oder zu gewähren. Absatz 1 - Ist ein sofortiger Zugang nicht in der Form möglich, wie sie in der Rechnung angegeben ist, so muss das Organ oder die Stelle, die den Antrag erhält, innerhalb von höchstens 20 (zwanzig) Tagen: - das Datum mitteilen, Ort und Art, die Beratung durchzuführen, zu reproduzieren oder das Zertifikat zu erhalten; II - Angabe der Gründe oder des Rechts auf vollständige oder teilweise Ablehnung des beabsichtigten Zugangs; oder III - mitteilen, dass er / sie nicht über die Informationen verfügt, die Körperschaft oder Körperschaft, in der er sich befindet, angeben oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten, um den Betroffenen über die Weiterleitung seines Antrags zu informieren zur Information.
§ 2 Die in Absatz 1 genannte Frist kann um weitere 10 (zehn) Tage verlängert werden, und zwar durch eine ausdrückliche Begründung, von der der Antragsteller wissenschaftlich unterrichtet wird. Absatz 3. Unbeschadet der Sicherheit und des Schutzes von Informationen und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften kann die Stelle oder Einrichtung dem Antragsteller selbst die Möglichkeit geben, die von ihm benötigten Informationen zu recherchieren. Absatz 4 Wenn der Zugang nicht autorisiert ist, weil es sich um ganz oder teilweise vertrauliche Informationen handelt, muss der Antragsteller über die Möglichkeit der Berufung, die Fristen und die Bedingungen für seine Einreichung informiert werden und sollte auch die zuständige Behörde für seine Prüfung erhalten. Absatz 5. Die in digitaler Form gespeicherten Informationen werden in diesem Format bereitgestellt, wenn die Zustimmung des Antragstellers vorliegt.
Absatz 6 Wenn die angeforderten Informationen der Öffentlichkeit in gedruckten, elektronischen oder anderen universellen Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist der Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, wo und wie diese Informationen abgerufen, erhalten oder reproduziert werden können die öffentliche Stelle oder Einrichtung der Verpflichtung, sie direkt zu liefern, es sei denn, der Antragsteller erklärt, dass er oder sie nicht über die Mittel verfügt, solche Verfahren selbst durchzuführen.
Art. 23. Die Sicherheit des Unternehmens oder des Staates wird als unerlässlich angesehen, und daher ist es möglich, die Informationen zu klassifizieren, deren Offenlegung oder uneingeschränkter Zugang
I - die nationale Verteidigung und Souveränität oder die Integrität des nationalen Territoriums gefährden;
II - Beeinträchtigung oder Gefährdung der Führung von Verhandlungen oder der internationalen Beziehungen des Landes oder solcher, die von anderen Staaten und internationalen Organisationen geheim gehalten wurden;
III - Gefährdung des Lebens, der Sicherheit oder der Gesundheit der Bevölkerung;
IV - bieten ein hohes Risiko für die finanzielle, wirtschaftliche oder monetäre Stabilität des Landes;
V - Verletzung oder Gefährdung strategischer Pläne oder Operationen der Streitkräfte;
VI - Schädigung oder Bedrohung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Systemen, Anlagen, Einrichtungen oder Bereichen von nationalem strategischem Interesse;
VII - die Sicherheit von Institutionen oder hohen nationalen oder ausländischen Behörden und deren Familien gefährden; oder
VIII - um nachrichtendienstliche Aktivitäten sowie laufende Untersuchungen oder Inspektionen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Unterdrückung von Verstößen durchzuführen.
Art. 24. Informationen, die von öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen gehalten werden, können vorbehaltlich ihres Inhalts und aufgrund ihrer Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft oder des Staates als äußerst geheim, geheim oder reserviert eingestuft werden.
§ 1 die Die maximale Bezug auf die Informationszugangsbeschränkungen wie für in der Klassifizierung versehen Beschriftung , gelten ab dem Zeitpunkt der Produktion und sind wie folgt:
I - ultrascreta: 25 (fünfundzwanzig) Jahre;
II - Geheimnis: 15 (fünfzehn) Jahre; und
III - vorbehalten: 5 (fünf) Jahre.
§ 2 Informationen, die die Sicherheit des Präsidenten und Vizepräsidenten der Republik sowie ihrer Ehegatten und Kinder gefährden können, sind als vertraulich zu behandeln und bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit oder der letzten Amtszeit, im Falle von Wiederwahl. § 3o Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen kann ein endgültiges Ereignis der Zugangsbeschränkung zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses festgestellt werden, sofern es vor Ablauf der maximalen Einreihungsfrist erfolgt. § 4. Nachdem die Klassifikationszeit abgelaufen ist oder das Ereignis, das die endgültige Frist festlegt, vollendet ist, wird die Information automatisch öffentlich zugänglich gemacht.
§ 5o Für die Einordnung von Informationen in ein gewisses Maß an Geheimhaltung sollte das öffentliche Interesse an den Informationen beachtet werden und das am wenigsten einschränkende Kriterium sollte verwendet werden unter Berücksichtigung: I - der Schwere des Risikos oder der Schädigung der Sicherheit der Gesellschaft und der Zustand; und II - die maximale Frist der Beschränkung des Zugriffs oder des Ereignisses, das seine letzte Frist bestimmt. Abschnitt III Schutz und Kontrolle sensibler Informationen Artikel 25. Es ist Aufgabe des Staates, den Zugang und die Offenlegung von Verschlusssachen, die von seinen Organen und Einrichtungen erzeugt werden, zu kontrollieren und seinen Schutz zu gewährleisten.(Verordnung)
Absatz 1. Der Zugang, die Offenlegung und die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen sind unbeschadet der Befugnisse der gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen auf Personen beschränkt, die sie kennen müssen und die gemäß der Verordnung ordnungsgemäß zugelassen sind. Absatz 2. Der Zugang zu als vertraulich eingestuften Informationen schafft eine Verpflichtung für die Person, die die Vertraulichkeit erlangt hat. § 3 Die Verordnung sieht Verfahren und Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen vor, um sie vor Verlust, unbefugter Veränderung, unbefugtem Zugriff, Weitergabe und Offenlegung zu schützen.
Artikel 26. Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das hierarchisch untergeordnete Personal die Regeln kennt und die Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung vertraulicher Informationen beachtet. Einzelner Absatz Die Privatperson oder Privatperson, die aufgrund der Beziehung zur öffentlichen Gewalt die Behandlung von Verschlusssachen durchführt, wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Vertreter die Maßnahmen und Verfahren der Sicherheit der Informationen, die sich aus den Anwendung dieses einen Gesetzes.Abschnitt IV Von den Klassifizierungs-, Reklassifizierungs- und Disqualifikationsverfahren
Artikel 27. Die Geheimhaltung von Informationen im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung ist zuständig: (Verordnung) I - im Grad der Ultrasekret der folgenden Behörden: a) Präsident der Republik; b) Vizepräsident der Republik; c) Staatsminister und Behörden mit den gleichen Vorrechten; d) Kommandanten der Marine, der Armee und der Luftwaffe; und e) Leiter der ständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland; II - im Grad der Geheimhaltung der in I genannten Behörden der Eigentümer von Gemeinden, Stiftungen oder öffentlichen Unternehmen und gemischten Kapitalgesellschaften; und
III - im Umfang der Vorbehalte, der in den Punkten I und II genannten Behörden und derjenigen, die Funktionen der Leitung, Führung oder Führung, Stufe DAS 101.5 oder höher, der Gruppe-Senior Management und Advisory oder Hierarchieäquivalent ausführen gemäß den spezifischen Vorschriften jedes Organs oder Unternehmens unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Absatz 1 - Die in den Punkten I und II vorgesehene Zuständigkeit in Bezug auf die Einstufung als ultra-geheim und geheim kann von der zuständigen Behörde an einen öffentlichen Beauftragten delegiert werden, auch an eine Auslandsvertretung, die durch Unterbeauftragung untersagt ist.
Absatz 2. Die Einteilung der Informationen in den Grad der Geheimhaltung durch die in den Punkten "d" und "e" von Punkt I vorgesehenen Behörden muss von den jeweiligen Staatsministern innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist ratifiziert werden. Absatz 3. Die Behörde oder andere öffentliche Stelle, die Informationen als ultra-geheim klassifiziert, leitet die Entscheidung in Art. 28 an den Gemeinsamen Ausschuss für die Neubewertung von Informationen, in Art bezeichnet. 35, innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist. Artikel 28. Die Geheimhaltung von Informationen wird in einer Entscheidung formalisiert, die mindestens folgende Elemente enthält: I - Gegenstand der Information; II - Grundlage der Klassifizierung, unter Berücksichtigung der Kriterien in Kunst etabliert. 24;
III - Angabe der Dauer der Geheimhaltung, gezählt in Jahren, Monaten oder Tagen, oder des Ereignisses, das seine endgültige Amtszeit definiert, gemäß den in Art. 24;und IV - Identifizierung der Behörde, die sie klassifiziert hat. Einzelner Absatz Die Entscheidung, auf die sich der caput bezieht, ist in gleichem Maße geheim zu halten wie die Verschlusssache. Artikel 29. Die Klassifizierung der Informationen wird von der Klassifikationsbehörde oder von einer höheren hierarchischen Behörde mittels Anfechtung oder von Amts wegen in den Fristen und Fristen, die in der Verordnung vorgesehen sind, im Hinblick auf ihre Disqualifikation oder auf die Verringerung der Dauer der Geheimhaltung, Kunst. 24. (Verordnung)
Absatz 1. Die im Caput genannte Regelung muss die Besonderheiten von Informationen berücksichtigen, die von Behörden oder Vertretern im Ausland erstellt werden. Absatz 2. Bei der Neubewertung, die im caput erwähnt wird, sollten die Dauerhaftigkeit der Gründe für die Vertraulichkeit und die Möglichkeit von Schäden, die sich aus dem Zugang oder der Offenlegung der Informationen ergeben, geprüft werden. Absatz 3. Im Falle einer Verkürzung der Vertraulichkeitsdauer der Informationen wird die neue Frist der Beschränkung als Anfangsdatum das Datum ihrer Herstellung beibehalten. Kunst. 30. Die maximale Autorität jedes Organs oder jeder Einrichtung veröffentlicht jährlich auf einer Website, die für die Übermittlung von Daten und Verwaltungsinformationen zur Verfügung steht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften:
I - Liste der Informationen, die in den letzten 12 (zwölf) Monaten disqualifiziert wurden; II - Liste der in jedem Grad der Geheimhaltung eingestuften Dokumente mit einer Identifikation zur späteren Bezugnahme; III - Statistischer Bericht, der die Anzahl der Anfragen nach erhaltenen, beantworteten und zurückgewiesenen Informationen sowie allgemeine Informationen über die Antragsteller enthält. § 1 Die Organe und Einrichtungen bewahren ein Exemplar der Veröffentlichung auf, die in dem für die öffentliche Konsultation zuständigen Ausschuss an ihrem Sitz vorgesehen ist. Absatz 2. Die Organe und Einrichtungen bewahren einen Auszug aus der Liste der Verschlusssachen auf, zusammen mit dem Datum, dem Grad der Vertraulichkeit und den Gründen für die Einstufung. Abschnitt V Persönliche Informationen
Artikel 31. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss in transparenter Weise und in Bezug auf die Privatsphäre, das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Menschen sowie die individuellen Freiheiten und Garantien erfolgen. Absatz 1. Die in diesem Artikel genannten persönlichen Informationen in Bezug auf Privatsphäre, Privatsphäre, Ehre und Image: I - müssen unabhängig von der Geheimhaltungsstufe und für einen Zeitraum von maximal 100 (einhundert) Jahren ab dem Herstellungsdatum eingeschränkt zugänglich sein an gesetzlich autorisierte öffentliche Bedienstete und an die Person, auf die sie sich beziehen; und II - können ihre Offenlegung oder den Zugriff durch Dritte mit der gesetzlichen Bestimmung oder der ausdrücklichen Zustimmung der Person, auf die sie sich beziehen, genehmigt haben.
Absatz 2. Wer Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen erhält, haftet für seinen Missbrauch. Absatz 3. Die Einwilligung nach Punkt II des § 10 ist nicht erforderlich, wenn die Information benötigt wird: I - Vorbeugung und medizinische Diagnose, wenn die Person körperlich oder rechtlich unfähig ist und ausschließlich für die medizinische Behandlung verwendet wird; II - die Durchführung von Statistiken und wissenschaftlichen Untersuchungen von offensichtlichem öffentlichem oder allgemeinem Interesse, die gesetzlich vorgesehen sind, wobei die Identifizierung der Person, auf die sich die Information bezieht, verboten ist; III - Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung; IV - die Verteidigung der Menschenrechte; oder V - Schutz der vorherrschenden öffentlichen und allgemeinen Interessen.
Absatz 4. Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen über das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Person kann nicht dazu verwendet werden, den Prozess der Feststellung von Unregelmäßigkeiten zu beeinträchtigen, in dem der Inhaber des
Absatz 1. Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen aufgrund der Neubewertung, die in dem Caput vorgesehen ist, muss den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen entsprechen. Absatz 2. Im Rahmen der Bundesverwaltung kann die im Caput vorgesehene Neubewertung jederzeit von der Gemeinsamen Kommission für die Neubewertung von Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft werden. § 3o Solange die im Caput vorgesehene Neubewertungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wird die Einteilung der Informationen nach den bisherigen Rechtsvorschriften beibehalten. Absatz 4. Informationen, die als geheim und ultraschnell eingestuft werden, werden nicht innerhalb der im caput vorgesehenen Frist neu bewertet und gelten automatisch als öffentlicher Zugang.
Art. 40. Innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bestimmt der maximale Leiter jeder Behörde oder Organisation der direkten und indirekten föderalen öffentlichen Verwaltung die Behörde, die ihr direkt unterstellt ist, innerhalb der jeweiligen Einrichtung. die folgenden Aufgaben zu erfüllen: I - die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Informationen auf effiziente und angemessene Weise im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen; II - Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes und regelmäßige Berichte über die Einhaltung; III - die unentbehrlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung der Normen und Verfahren zu empfehlen, die für die korrekte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind; und
IV - die jeweiligen Einheiten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vorschriften zu führen. Kunst. 41. Der Bundesvorstand ernennt ein Bundesorgan der öffentlichen Verwaltung, das zuständig ist für: I - die Förderung einer nationalen Kampagne zur Förderung der Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung und des Bewusstseins für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen; II - für die Ausbildung von öffentlichen Bediensteten im Hinblick auf die Entwicklung von Praktiken im Zusammenhang mit der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; III - für die Überwachung der Anwendung des Gesetzes im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung, Konzentration und Konsolidierung der Veröffentlichung von statistischen Informationen im Zusammenhang mit Kunst.30;
IV - zur Weiterleitung eines Jahresberichts mit Informationen über die Umsetzung dieses Gesetzes an den Nationalkongress. Artikel 42. Die Exekutive regelt die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von 180 (einhundertundachtzig) Tagen ab dem Datum ihrer Veröffentlichung. Kunst. 43. Unterabschnitt VI der Kunst. Artikel 116 des Gesetzes Nr. 8122 vom 11. Dezember 1990 wird mit folgendem Wortlaut in Kraft treten: "Art. 116. ....................... ......................... ................... ...... ............................................ ...... ....................................
VI - die Unregelmäßigkeiten, von denen er aufgrund der Position Kenntnis hat, der Kenntnis der übergeordneten Behörde oder bei Verdacht auf Beteiligung einer anderen für Ermittlungen zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen;.................................................. ............................... "(NR) Art. 44. Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes Nr. 8122, von 1990, wird mit der Hinzufügung der folgenden Art. 126-A wirksam: "Art. 126-A. Kein Server darf zivil, strafrechtlich oder verwaltungsmäßig dafür verantwortlich gemacht werden, der übergeordneten Behörde oder, wenn sie vermutet wird, der anderen zuständigen Behörde für die Feststellung von Informationen über Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, von denen sie Kenntnis hat, Mitteilung zu machen, auch wenn aufgrund von Position, Beschäftigung oder öffentlichen Ämtern. "
Artikel 45. Es ist Sache der Staaten, des Föderationsdistrikts und der Gemeinden, in ihren eigenen Gesetzen, die den in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Normen entsprechen, spezifische Regeln zu definieren, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen in der Kunst. 9 und in Abschnitt II von Kapitel III. Kunst. 46. Aufgehoben: I - Gesetz Nr. 11.111 vom 5. Mai 2005; und II - Kunst. 22 bis 24 des Gesetzes Nr. 8.159 vom 8. Januar 1991. Kunst. 47. Dieses Gesetz tritt 180 (einhundertachtzig) Tage nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft. Brasília, 18. November 2011; 190. Unabhängigkeit und 123. Republik. DILMA ROUSSEFFJosé Eduardo Cardoso Celso Luiz Nunes Amorim Antonio de Aguiar Patriot Miriam Belchior Paulo Bernardo Silva
Gleisi Hoffmann José Elito Carvalho Siqueira Helena Chagas Luis Inacio Lucena Adams Jorge Hage Sobrinho Maria do Rosario Nuneshttp://www.planalto.gov.br/ccivil_03/_ato2011-2014/2011/lei/l12527.htm Quelle Schreiben
Präsidentschaft der Republik
Bürgerhaus Legal Unteramt |
Gesetz Nr. 12 527, vom 18. November 2011
Veto Message Term Regulation | Reguliert den Zugang zu Informationen in Artikel XXXIII der Kunst. 5, Punkt II des Absatzes 3 der Kunst. 37 und in § 2 der Kunst. 216 der Bundesverfassung; ändert Gesetz Nr. 8,112 vom 11. Dezember 1990; widerruft das Gesetz Nr. 11.111 vom 5. Mai 2005 und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8.159 vom 8. Januar 1991; und trifft andere Vorkehrungen. |
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK Lassen Sie mich wissen , dass die National Congress Dekrete und ich sanktionieren das folgende Gesetz:KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Dieses Gesetz legt die Verfahren fest, die von Bund, Ländern, Bundesbezirken und Gemeinden zu beachten sind, um den Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die in Artikel XXXIII von Art. 5., neunter Satz von § 3 der Kunst. 37 und in § 2 der Kunst. 216 der Bundesverfassung. Einzelner AbsatzDem Regime dieses Gesetzes untergeordnet: I - öffentliche Körperschaften, die Mitglieder der direkten Verwaltung der Exekutive, der Legislative, einschließlich der Cortes de Contas, und des Justizwesens und der Staatsanwaltschaft sind; II - Gemeinden, öffentliche Stiftungen, öffentliche Unternehmen, gemischte Kapitalgesellschaften und andere von Union, Staaten, Föderationskreis und Gemeinden direkt oder indirekt kontrollierte Körperschaften.
Artikel 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten gegebenenfalls für private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die aus öffentlichen Mitteln unmittelbar öffentliche Mittel aus dem Haushalt erhalten oder durch Sozialbeihilfen, Verwaltungsverträge, Partnerschaftsvereinbarungen, Vereinbarungen, Vereinbarungen, Anpassungen oder andere ähnliche Instrumente. Einzelner AbsatzDie Publizität, auf die sich die im caput genannten Stellen beziehen, bezieht sich auf den Anteil der erhaltenen öffentlichen Mittel und deren Bestimmung, unbeschadet der Konten, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Artikel 3 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren sollen das Grundrecht auf Zugang zu Informationen gewährleisten und werden in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung und mit folgenden Leitlinien durchgeführt:
I - Beachtung der Öffentlichkeit als allgemeine Vorschrift und Geheimhaltung als Ausnahme; II - Offenlegung von Informationen von öffentlichem Interesse, unabhängig von Anfragen; III - die Nutzung von Medien durch Informationstechnologie; IV - Förderung der Entwicklung einer Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; V - Entwicklung der sozialen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Artikel 4 Für die Zwecke dieses Gesetzes wird Folgendes in Betracht gezogen: I - Informationen: Daten, verarbeitet oder nicht, die für die Herstellung und Weitergabe von Wissen verwendet werden können, in jedem Medium, Medium oder Format; II - Dokument: Informationseinheit, unabhängig von Medium oder Format;
III - vertrauliche Information: diese unterliegt vorübergehend der Einschränkung des öffentlichen Zugangs wegen ihrer Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates; IV - persönliche Informationen: die sich auf die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; V - Informationsverarbeitung: eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf Herstellung, Empfang, Klassifizierung, Verwendung, Zugriff, Wiedergabe, Übertragung, Verteilung, Archivierung, Speicherung, Entsorgung, Bewertung, Bestimmung oder Kontrolle der Informationen; VI - Verfügbarkeit: Qualität der Informationen, die von autorisierten Personen, Geräten oder Systemen bekannt und verwendet werden können; VII - Authentizität: Qualität der Informationen, die von einer bestimmten Person, Ausrüstung oder System erstellt, ausgestellt, erhalten oder geändert wurden;
VIII - Integrität: Qualität der unveränderten Informationen, einschließlich Herkunft, Transit und Bestimmungsort; IX - primäre: Qualität der Informationen an der Quelle gesammelt, mit dem größtmöglichen Detail, ohne Änderungen. Artikel 5 Es ist Aufgabe des Staates, das Recht auf Zugang zu Informationen, die durch objektive und agile Verfahren in einer transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache zu klären sind, zu gewährleisten. KAPITEL II ZUGANG ZU INFORMATIONEN UND OFFENLEGUNG Artikel 6 Es obliegt den Organen und Einrichtungen der öffentlichen Gewalt unter Einhaltung der anwendbaren spezifischen Normen und Verfahren, Folgendes sicherzustellen: I - transparentes Informationsmanagement, das einen breiten Zugang zu und die Verbreitung von Informationen ermöglicht;
II - Schutz von Informationen, Sicherstellung ihrer Verfügbarkeit, Authentizität und Integrität; und III - Schutz von vertraulichen Informationen und persönlichen Informationen, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und möglichen Zugangsbeschränkungen. Artikel 7 Der Zugang zu den in diesem Gesetz genannten Informationen umfasst unter anderem das Recht, Folgendes zu erhalten:I - Anleitung zu den Verfahren zur Erlangung des Zugangs sowie zu dem Ort, an dem die gewünschten Informationen gefunden oder beschafft werden können; II - Informationen in Aufzeichnungen oder Dokumenten, die von Organen oder Einrichtungen erstellt oder gesammelt wurden, die in öffentlichen Archiven gesammelt wurden oder nicht;
III - Informationen, die von einer natürlichen oder privaten juristischen Person aufgrund einer Beziehung zu ihren Organen oder Einrichtungen hergestellt oder verwahrt werden, auch wenn diese Verbindung bereits eingestellt wurde; IV - primäre, vollständige, authentische und aktuelle Information; V - Informationen über Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die mit ihrer Politik, Organisation und Dienstleistung in Zusammenhang stehen; VI - Informationen zur Verwaltung des öffentlichen Erbes, Verwendung öffentlicher Mittel, Ausschreibungen, Verwaltungsverträge; und VII - bezogene Informationen: a) die Durchführung, Überwachung und Ergebnisse der Programme, Projekte und Aktionen öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen sowie die vorgeschlagenen Ziele und Indikatoren;
b) die Ergebnisse der von internen und externen Kontrollgremien durchgeführten Kontrollen, Prüfungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse, einschließlich der Rechnungslegung für frühere Jahre. § 1 Der Zugang zu den Informationen in der Sammlung umfasst nicht Informationen über Forschungsprojekte und wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen, deren Geheimhaltung für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates wesentlich ist. Absatz 2. Wenn der uneingeschränkte Zugang zu den Informationen nicht gestattet ist, weil sie teilweise vertraulich sind, wird der Zugang zu dem nichtvertraulichen Teil durch ein Zertifikat, einen Auszug oder eine Kopie unter Geheimhaltung des Teils gewährleistet.
Absatz 3. Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten oder Informationen, die als Grundlage für den Entscheidungsprozess und den Verwaltungsakt dienen, wird durch die Redaktion des entsprechenden Entscheidungsakts sichergestellt. Absatz 4 - Die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen von den Organen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1, wenn nicht begründet, wird der Verantwortliche Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit Kunst zu unterwerfen. 32 dieses Gesetzes. § 5 In Kenntnis des Verlustes der angeforderten Informationen kann der Betroffene die zuständige Behörde ersuchen, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, um das Verschwinden der betreffenden Unterlagen festzustellen.
Absatz 6. Sobald die in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehene Hypothese überprüft worden ist, muss die für die Aufbewahrung der verlorenen Informationen verantwortliche Person innerhalb von 10 (zehn) Tagen die Tatsache rechtfertigen und Zeugen benennen, um seine Behauptung zu beweisen . Artikel 8 Es ist Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen, unabhängig von ihren Anforderungen die Offenlegung von Informationen von gemeinsamem oder allgemeinem Interesse, die sie herstellen oder überwachen, an einem Ort vorzunehmen, der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten leicht zugänglich ist. § 1o Bei der Offenlegung der Informationen, auf die sich der Caput bezieht, muss mindestens Folgendes enthalten sein: I - Registrierung der Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen, Adressen und Telefonnummern der jeweiligen Einheiten und Öffnungszeiten der Öffentlichkeit;
II - Aufzeichnungen über Übertragungen oder Übertragungen von Finanzmitteln; III - Aufzeichnungen der Ausgaben; IV - Informationen zu den Ausschreibungsverfahren einschließlich der jeweiligen Ausschreibungsunterlagen und -ergebnisse sowie aller abgeschlossenen Verträge; V - allgemeine Daten für die Überwachung von Programmen, Aktionen, Projekten und Arbeiten von Organen und Einrichtungen;und VI - Antworten auf häufig gestellte Fragen der Gesellschaft. Absatz 2. Um den Bestimmungen des Kapitels nachzukommen, müssen öffentliche Einrichtungen und Organisationen alle legitimen Mittel und Instrumente nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen, und die Offenlegung auf offiziellen Websites des World Wide Web ist obligatorisch. § 3o Die in § 2o genannten Orte erfüllen in Form einer Verordnung unter anderem folgende Anforderungen:
I - ein Suchwerkzeug für Inhalte enthalten, die den Zugang zu Informationen in einer objektiven, transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache ermöglichen; II - Ermöglichung der Aufzeichnung von Berichten in verschiedenen elektronischen Formaten, einschließlich offener und nicht proprietärer Daten wie Tabellenkalkulationen und Text, um die Analyse von Informationen zu erleichtern; III - den automatisierten Zugriff durch externe Systeme in offenen, strukturierten und maschinenlesbaren Formaten ermöglichen; IV - Verbreitung der für die Strukturierung der Informationen verwendeten Formate; V - garantieren die Authentizität und
Artikel 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten gegebenenfalls für private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die aus öffentlichen Mitteln unmittelbar öffentliche Mittel aus dem Haushalt erhalten oder durch Sozialbeihilfen, Verwaltungsverträge, Partnerschaftsvereinbarungen, Vereinbarungen, Vereinbarungen, Anpassungen oder andere ähnliche Instrumente. Einzelner AbsatzDie Publizität, auf die sich die im caput genannten Stellen beziehen, bezieht sich auf den Anteil der erhaltenen öffentlichen Mittel und deren Bestimmung, unbeschadet der Konten, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Artikel 3 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren sollen das Grundrecht auf Zugang zu Informationen gewährleisten und werden in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung und mit folgenden Leitlinien durchgeführt:
I - Beachtung der Öffentlichkeit als allgemeine Vorschrift und Geheimhaltung als Ausnahme; II - Offenlegung von Informationen von öffentlichem Interesse, unabhängig von Anfragen; III - die Nutzung von Medien durch Informationstechnologie; IV - Förderung der Entwicklung einer Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; V - Entwicklung der sozialen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Artikel 4 Für die Zwecke dieses Gesetzes wird Folgendes in Betracht gezogen: I - Informationen: Daten, verarbeitet oder nicht, die für die Herstellung und Weitergabe von Wissen verwendet werden können, in jedem Medium, Medium oder Format; II - Dokument: Informationseinheit, unabhängig von Medium oder Format;
III - vertrauliche Information: diese unterliegt vorübergehend der Einschränkung des öffentlichen Zugangs wegen ihrer Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates; IV - persönliche Informationen: die sich auf die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; V - Informationsverarbeitung: eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf Herstellung, Empfang, Klassifizierung, Verwendung, Zugriff, Wiedergabe, Übertragung, Verteilung, Archivierung, Speicherung, Entsorgung, Bewertung, Bestimmung oder Kontrolle der Informationen; VI - Verfügbarkeit: Qualität der Informationen, die von autorisierten Personen, Geräten oder Systemen bekannt und verwendet werden können; VII - Authentizität: Qualität der Informationen, die von einer bestimmten Person, Ausrüstung oder System erstellt, ausgestellt, erhalten oder geändert wurden;
VIII - Integrität: Qualität der unveränderten Informationen, einschließlich Herkunft, Transit und Bestimmungsort; IX - primäre: Qualität der Informationen an der Quelle gesammelt, mit dem größtmöglichen Detail, ohne Änderungen. Artikel 5 Es ist Aufgabe des Staates, das Recht auf Zugang zu Informationen, die durch objektive und agile Verfahren in einer transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache zu klären sind, zu gewährleisten. KAPITEL II ZUGANG ZU INFORMATIONEN UND OFFENLEGUNG Artikel 6 Es obliegt den Organen und Einrichtungen der öffentlichen Gewalt unter Einhaltung der anwendbaren spezifischen Normen und Verfahren, Folgendes sicherzustellen: I - transparentes Informationsmanagement, das einen breiten Zugang zu und die Verbreitung von Informationen ermöglicht;
II - Schutz von Informationen, Sicherstellung ihrer Verfügbarkeit, Authentizität und Integrität; und III - Schutz von vertraulichen Informationen und persönlichen Informationen, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und möglichen Zugangsbeschränkungen. Artikel 7 Der Zugang zu den in diesem Gesetz genannten Informationen umfasst unter anderem das Recht, Folgendes zu erhalten:I - Anleitung zu den Verfahren zur Erlangung des Zugangs sowie zu dem Ort, an dem die gewünschten Informationen gefunden oder beschafft werden können; II - Informationen in Aufzeichnungen oder Dokumenten, die von Organen oder Einrichtungen erstellt oder gesammelt wurden, die in öffentlichen Archiven gesammelt wurden oder nicht;
III - Informationen, die von einer natürlichen oder privaten juristischen Person aufgrund einer Beziehung zu ihren Organen oder Einrichtungen hergestellt oder verwahrt werden, auch wenn diese Verbindung bereits eingestellt wurde; IV - primäre, vollständige, authentische und aktuelle Information; V - Informationen über Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die mit ihrer Politik, Organisation und Dienstleistung in Zusammenhang stehen; VI - Informationen zur Verwaltung des öffentlichen Erbes, Verwendung öffentlicher Mittel, Ausschreibungen, Verwaltungsverträge; und VII - bezogene Informationen: a) die Durchführung, Überwachung und Ergebnisse der Programme, Projekte und Aktionen öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen sowie die vorgeschlagenen Ziele und Indikatoren;
b) die Ergebnisse der von internen und externen Kontrollgremien durchgeführten Kontrollen, Prüfungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse, einschließlich der Rechnungslegung für frühere Jahre. § 1 Der Zugang zu den Informationen in der Sammlung umfasst nicht Informationen über Forschungsprojekte und wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen, deren Geheimhaltung für die Sicherheit der Gesellschaft und des Staates wesentlich ist. Absatz 2. Wenn der uneingeschränkte Zugang zu den Informationen nicht gestattet ist, weil sie teilweise vertraulich sind, wird der Zugang zu dem nichtvertraulichen Teil durch ein Zertifikat, einen Auszug oder eine Kopie unter Geheimhaltung des Teils gewährleistet.
Absatz 3. Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten oder Informationen, die als Grundlage für den Entscheidungsprozess und den Verwaltungsakt dienen, wird durch die Redaktion des entsprechenden Entscheidungsakts sichergestellt. Absatz 4 - Die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen von den Organen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1, wenn nicht begründet, wird der Verantwortliche Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit Kunst zu unterwerfen. 32 dieses Gesetzes. § 5 In Kenntnis des Verlustes der angeforderten Informationen kann der Betroffene die zuständige Behörde ersuchen, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, um das Verschwinden der betreffenden Unterlagen festzustellen.
Absatz 6. Sobald die in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehene Hypothese überprüft worden ist, muss die für die Aufbewahrung der verlorenen Informationen verantwortliche Person innerhalb von 10 (zehn) Tagen die Tatsache rechtfertigen und Zeugen benennen, um seine Behauptung zu beweisen . Artikel 8 Es ist Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen, unabhängig von ihren Anforderungen die Offenlegung von Informationen von gemeinsamem oder allgemeinem Interesse, die sie herstellen oder überwachen, an einem Ort vorzunehmen, der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten leicht zugänglich ist. § 1o Bei der Offenlegung der Informationen, auf die sich der Caput bezieht, muss mindestens Folgendes enthalten sein: I - Registrierung der Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen, Adressen und Telefonnummern der jeweiligen Einheiten und Öffnungszeiten der Öffentlichkeit;
II - Aufzeichnungen über Übertragungen oder Übertragungen von Finanzmitteln; III - Aufzeichnungen der Ausgaben; IV - Informationen zu den Ausschreibungsverfahren einschließlich der jeweiligen Ausschreibungsunterlagen und -ergebnisse sowie aller abgeschlossenen Verträge; V - allgemeine Daten für die Überwachung von Programmen, Aktionen, Projekten und Arbeiten von Organen und Einrichtungen;und VI - Antworten auf häufig gestellte Fragen der Gesellschaft. Absatz 2. Um den Bestimmungen des Kapitels nachzukommen, müssen öffentliche Einrichtungen und Organisationen alle legitimen Mittel und Instrumente nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen, und die Offenlegung auf offiziellen Websites des World Wide Web ist obligatorisch. § 3o Die in § 2o genannten Orte erfüllen in Form einer Verordnung unter anderem folgende Anforderungen:
I - ein Suchwerkzeug für Inhalte enthalten, die den Zugang zu Informationen in einer objektiven, transparenten, klaren und leicht verständlichen Sprache ermöglichen; II - Ermöglichung der Aufzeichnung von Berichten in verschiedenen elektronischen Formaten, einschließlich offener und nicht proprietärer Daten wie Tabellenkalkulationen und Text, um die Analyse von Informationen zu erleichtern; III - den automatisierten Zugriff durch externe Systeme in offenen, strukturierten und maschinenlesbaren Formaten ermöglichen; IV - Verbreitung der für die Strukturierung der Informationen verwendeten Formate; V - garantieren die Authentizität und
Aus dem Antrag auf Zugang Artikel 10. Jede interessierte Partei kann einen Antrag auf Zugang zu Informationen zu den Organen und Einrichtungen nach Art eingereicht. Der Antrag muss die Identifizierung des Antragstellers und die Spezifikation der erforderlichen Informationen enthalten. § 10 Für den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse kann die Identifizierung des Antragstellers keine Anforderungen enthalten, die den Antrag verhindern.Absatz 2. Die Organe und Einrichtungen der öffentlichen Gewalt müssen alternative Weiterleitungsanfragen über ihre offiziellen Websites ermöglichen.Absatz 3 Etwaige Anforderungen an die Gründe für die Anforderung von Informationen von öffentlichem Interesse sind verboten.
Artikel 11. Die öffentliche Einrichtung oder Stelle hat den Zugang zu den verfügbaren Informationen zu gewähren oder zu gewähren. Absatz 1 - Ist ein sofortiger Zugang nicht in der Form möglich, wie sie in der Rechnung angegeben ist, so muss das Organ oder die Stelle, die den Antrag erhält, innerhalb von höchstens 20 (zwanzig) Tagen: - das Datum mitteilen, Ort und Art, die Beratung durchzuführen, zu reproduzieren oder das Zertifikat zu erhalten; II - Angabe der Gründe oder des Rechts auf vollständige oder teilweise Ablehnung des beabsichtigten Zugangs; oder III - mitteilen, dass er / sie nicht über die Informationen verfügt, die Körperschaft oder Körperschaft, in der er sich befindet, angeben oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten, um den Betroffenen über die Weiterleitung seines Antrags zu informieren zur Information.
§ 2 Die in Absatz 1 genannte Frist kann um weitere 10 (zehn) Tage verlängert werden, und zwar durch eine ausdrückliche Begründung, von der der Antragsteller wissenschaftlich unterrichtet wird. Absatz 3. Unbeschadet der Sicherheit und des Schutzes von Informationen und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften kann die Stelle oder Einrichtung dem Antragsteller selbst die Möglichkeit geben, die von ihm benötigten Informationen zu recherchieren. Absatz 4 Wenn der Zugang nicht autorisiert ist, weil es sich um ganz oder teilweise vertrauliche Informationen handelt, muss der Antragsteller über die Möglichkeit der Berufung, die Fristen und die Bedingungen für seine Einreichung informiert werden und sollte auch die zuständige Behörde für seine Prüfung erhalten. Absatz 5. Die in digitaler Form gespeicherten Informationen werden in diesem Format bereitgestellt, wenn die Zustimmung des Antragstellers vorliegt.
Absatz 6 Wenn die angeforderten Informationen der Öffentlichkeit in gedruckten, elektronischen oder anderen universellen Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist der Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, wo und wie diese Informationen abgerufen, erhalten oder reproduziert werden können die öffentliche Stelle oder Einrichtung der Verpflichtung, sie direkt zu liefern, es sei denn, der Antragsteller erklärt, dass er oder sie nicht über die Mittel verfügt, solche Verfahren selbst durchzuführen.
Artikel 11. Die öffentliche Einrichtung oder Stelle hat den Zugang zu den verfügbaren Informationen zu gewähren oder zu gewähren. Absatz 1 - Ist ein sofortiger Zugang nicht in der Form möglich, wie sie in der Rechnung angegeben ist, so muss das Organ oder die Stelle, die den Antrag erhält, innerhalb von höchstens 20 (zwanzig) Tagen: - das Datum mitteilen, Ort und Art, die Beratung durchzuführen, zu reproduzieren oder das Zertifikat zu erhalten; II - Angabe der Gründe oder des Rechts auf vollständige oder teilweise Ablehnung des beabsichtigten Zugangs; oder III - mitteilen, dass er / sie nicht über die Informationen verfügt, die Körperschaft oder Körperschaft, in der er sich befindet, angeben oder die Anfrage an diese Stelle weiterleiten, um den Betroffenen über die Weiterleitung seines Antrags zu informieren zur Information.
§ 2 Die in Absatz 1 genannte Frist kann um weitere 10 (zehn) Tage verlängert werden, und zwar durch eine ausdrückliche Begründung, von der der Antragsteller wissenschaftlich unterrichtet wird. Absatz 3. Unbeschadet der Sicherheit und des Schutzes von Informationen und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften kann die Stelle oder Einrichtung dem Antragsteller selbst die Möglichkeit geben, die von ihm benötigten Informationen zu recherchieren. Absatz 4 Wenn der Zugang nicht autorisiert ist, weil es sich um ganz oder teilweise vertrauliche Informationen handelt, muss der Antragsteller über die Möglichkeit der Berufung, die Fristen und die Bedingungen für seine Einreichung informiert werden und sollte auch die zuständige Behörde für seine Prüfung erhalten. Absatz 5. Die in digitaler Form gespeicherten Informationen werden in diesem Format bereitgestellt, wenn die Zustimmung des Antragstellers vorliegt.
Absatz 6 Wenn die angeforderten Informationen der Öffentlichkeit in gedruckten, elektronischen oder anderen universellen Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist der Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, wo und wie diese Informationen abgerufen, erhalten oder reproduziert werden können die öffentliche Stelle oder Einrichtung der Verpflichtung, sie direkt zu liefern, es sei denn, der Antragsteller erklärt, dass er oder sie nicht über die Mittel verfügt, solche Verfahren selbst durchzuführen.
Art. 23. Die Sicherheit des Unternehmens oder des Staates wird als unerlässlich angesehen, und daher ist es möglich, die Informationen zu klassifizieren, deren Offenlegung oder uneingeschränkter Zugang
I - die nationale Verteidigung und Souveränität oder die Integrität des nationalen Territoriums gefährden;
II - Beeinträchtigung oder Gefährdung der Führung von Verhandlungen oder der internationalen Beziehungen des Landes oder solcher, die von anderen Staaten und internationalen Organisationen geheim gehalten wurden;
III - Gefährdung des Lebens, der Sicherheit oder der Gesundheit der Bevölkerung;
IV - bieten ein hohes Risiko für die finanzielle, wirtschaftliche oder monetäre Stabilität des Landes;
V - Verletzung oder Gefährdung strategischer Pläne oder Operationen der Streitkräfte;
VI - Schädigung oder Bedrohung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Systemen, Anlagen, Einrichtungen oder Bereichen von nationalem strategischem Interesse;
VII - die Sicherheit von Institutionen oder hohen nationalen oder ausländischen Behörden und deren Familien gefährden; oder
VIII - um nachrichtendienstliche Aktivitäten sowie laufende Untersuchungen oder Inspektionen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Unterdrückung von Verstößen durchzuführen.
Art. 24. Informationen, die von öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen gehalten werden, können vorbehaltlich ihres Inhalts und aufgrund ihrer Unentbehrlichkeit für die Sicherheit der Gesellschaft oder des Staates als äußerst geheim, geheim oder reserviert eingestuft werden.
§ 1 die Die maximale Bezug auf die Informationszugangsbeschränkungen wie für in der Klassifizierung versehen Beschriftung , gelten ab dem Zeitpunkt der Produktion und sind wie folgt:
I - ultrascreta: 25 (fünfundzwanzig) Jahre;
II - Geheimnis: 15 (fünfzehn) Jahre; und
III - vorbehalten: 5 (fünf) Jahre.
§ 2 Informationen, die die Sicherheit des Präsidenten und Vizepräsidenten der Republik sowie ihrer Ehegatten und Kinder gefährden können, sind als vertraulich zu behandeln und bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit oder der letzten Amtszeit, im Falle von Wiederwahl. § 3o Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen kann ein endgültiges Ereignis der Zugangsbeschränkung zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses festgestellt werden, sofern es vor Ablauf der maximalen Einreihungsfrist erfolgt. § 4. Nachdem die Klassifikationszeit abgelaufen ist oder das Ereignis, das die endgültige Frist festlegt, vollendet ist, wird die Information automatisch öffentlich zugänglich gemacht.
§ 5o Für die Einordnung von Informationen in ein gewisses Maß an Geheimhaltung sollte das öffentliche Interesse an den Informationen beachtet werden und das am wenigsten einschränkende Kriterium sollte verwendet werden unter Berücksichtigung: I - der Schwere des Risikos oder der Schädigung der Sicherheit der Gesellschaft und der Zustand; und II - die maximale Frist der Beschränkung des Zugriffs oder des Ereignisses, das seine letzte Frist bestimmt. Abschnitt III Schutz und Kontrolle sensibler Informationen Artikel 25. Es ist Aufgabe des Staates, den Zugang und die Offenlegung von Verschlusssachen, die von seinen Organen und Einrichtungen erzeugt werden, zu kontrollieren und seinen Schutz zu gewährleisten.(Verordnung)
Absatz 1. Der Zugang, die Offenlegung und die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen sind unbeschadet der Befugnisse der gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen auf Personen beschränkt, die sie kennen müssen und die gemäß der Verordnung ordnungsgemäß zugelassen sind. Absatz 2. Der Zugang zu als vertraulich eingestuften Informationen schafft eine Verpflichtung für die Person, die die Vertraulichkeit erlangt hat. § 3 Die Verordnung sieht Verfahren und Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen vor, um sie vor Verlust, unbefugter Veränderung, unbefugtem Zugriff, Weitergabe und Offenlegung zu schützen.
Artikel 26. Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das hierarchisch untergeordnete Personal die Regeln kennt und die Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung vertraulicher Informationen beachtet. Einzelner Absatz Die Privatperson oder Privatperson, die aufgrund der Beziehung zur öffentlichen Gewalt die Behandlung von Verschlusssachen durchführt, wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Vertreter die Maßnahmen und Verfahren der Sicherheit der Informationen, die sich aus den Anwendung dieses einen Gesetzes.Abschnitt IV Von den Klassifizierungs-, Reklassifizierungs- und Disqualifikationsverfahren
Artikel 27. Die Geheimhaltung von Informationen im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung ist zuständig: (Verordnung) I - im Grad der Ultrasekret der folgenden Behörden: a) Präsident der Republik; b) Vizepräsident der Republik; c) Staatsminister und Behörden mit den gleichen Vorrechten; d) Kommandanten der Marine, der Armee und der Luftwaffe; und e) Leiter der ständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland; II - im Grad der Geheimhaltung der in I genannten Behörden der Eigentümer von Gemeinden, Stiftungen oder öffentlichen Unternehmen und gemischten Kapitalgesellschaften; und
§ 5o Für die Einordnung von Informationen in ein gewisses Maß an Geheimhaltung sollte das öffentliche Interesse an den Informationen beachtet werden und das am wenigsten einschränkende Kriterium sollte verwendet werden unter Berücksichtigung: I - der Schwere des Risikos oder der Schädigung der Sicherheit der Gesellschaft und der Zustand; und II - die maximale Frist der Beschränkung des Zugriffs oder des Ereignisses, das seine letzte Frist bestimmt. Abschnitt III Schutz und Kontrolle sensibler Informationen Artikel 25. Es ist Aufgabe des Staates, den Zugang und die Offenlegung von Verschlusssachen, die von seinen Organen und Einrichtungen erzeugt werden, zu kontrollieren und seinen Schutz zu gewährleisten.(Verordnung)
Absatz 1. Der Zugang, die Offenlegung und die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen sind unbeschadet der Befugnisse der gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen auf Personen beschränkt, die sie kennen müssen und die gemäß der Verordnung ordnungsgemäß zugelassen sind. Absatz 2. Der Zugang zu als vertraulich eingestuften Informationen schafft eine Verpflichtung für die Person, die die Vertraulichkeit erlangt hat. § 3 Die Verordnung sieht Verfahren und Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen vor, um sie vor Verlust, unbefugter Veränderung, unbefugtem Zugriff, Weitergabe und Offenlegung zu schützen.
Artikel 26. Die Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das hierarchisch untergeordnete Personal die Regeln kennt und die Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung vertraulicher Informationen beachtet. Einzelner Absatz Die Privatperson oder Privatperson, die aufgrund der Beziehung zur öffentlichen Gewalt die Behandlung von Verschlusssachen durchführt, wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Vertreter die Maßnahmen und Verfahren der Sicherheit der Informationen, die sich aus den Anwendung dieses einen Gesetzes.Abschnitt IV Von den Klassifizierungs-, Reklassifizierungs- und Disqualifikationsverfahren
Artikel 27. Die Geheimhaltung von Informationen im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung ist zuständig: (Verordnung) I - im Grad der Ultrasekret der folgenden Behörden: a) Präsident der Republik; b) Vizepräsident der Republik; c) Staatsminister und Behörden mit den gleichen Vorrechten; d) Kommandanten der Marine, der Armee und der Luftwaffe; und e) Leiter der ständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland; II - im Grad der Geheimhaltung der in I genannten Behörden der Eigentümer von Gemeinden, Stiftungen oder öffentlichen Unternehmen und gemischten Kapitalgesellschaften; und
III - im Umfang der Vorbehalte, der in den Punkten I und II genannten Behörden und derjenigen, die Funktionen der Leitung, Führung oder Führung, Stufe DAS 101.5 oder höher, der Gruppe-Senior Management und Advisory oder Hierarchieäquivalent ausführen gemäß den spezifischen Vorschriften jedes Organs oder Unternehmens unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Absatz 1 - Die in den Punkten I und II vorgesehene Zuständigkeit in Bezug auf die Einstufung als ultra-geheim und geheim kann von der zuständigen Behörde an einen öffentlichen Beauftragten delegiert werden, auch an eine Auslandsvertretung, die durch Unterbeauftragung untersagt ist.
Absatz 2. Die Einteilung der Informationen in den Grad der Geheimhaltung durch die in den Punkten "d" und "e" von Punkt I vorgesehenen Behörden muss von den jeweiligen Staatsministern innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist ratifiziert werden. Absatz 3. Die Behörde oder andere öffentliche Stelle, die Informationen als ultra-geheim klassifiziert, leitet die Entscheidung in Art. 28 an den Gemeinsamen Ausschuss für die Neubewertung von Informationen, in Art bezeichnet. 35, innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist. Artikel 28. Die Geheimhaltung von Informationen wird in einer Entscheidung formalisiert, die mindestens folgende Elemente enthält: I - Gegenstand der Information; II - Grundlage der Klassifizierung, unter Berücksichtigung der Kriterien in Kunst etabliert. 24;
III - Angabe der Dauer der Geheimhaltung, gezählt in Jahren, Monaten oder Tagen, oder des Ereignisses, das seine endgültige Amtszeit definiert, gemäß den in Art. 24;und IV - Identifizierung der Behörde, die sie klassifiziert hat. Einzelner Absatz Die Entscheidung, auf die sich der caput bezieht, ist in gleichem Maße geheim zu halten wie die Verschlusssache. Artikel 29. Die Klassifizierung der Informationen wird von der Klassifikationsbehörde oder von einer höheren hierarchischen Behörde mittels Anfechtung oder von Amts wegen in den Fristen und Fristen, die in der Verordnung vorgesehen sind, im Hinblick auf ihre Disqualifikation oder auf die Verringerung der Dauer der Geheimhaltung, Kunst. 24. (Verordnung)
Absatz 1. Die im Caput genannte Regelung muss die Besonderheiten von Informationen berücksichtigen, die von Behörden oder Vertretern im Ausland erstellt werden. Absatz 2. Bei der Neubewertung, die im caput erwähnt wird, sollten die Dauerhaftigkeit der Gründe für die Vertraulichkeit und die Möglichkeit von Schäden, die sich aus dem Zugang oder der Offenlegung der Informationen ergeben, geprüft werden. Absatz 3. Im Falle einer Verkürzung der Vertraulichkeitsdauer der Informationen wird die neue Frist der Beschränkung als Anfangsdatum das Datum ihrer Herstellung beibehalten. Kunst. 30. Die maximale Autorität jedes Organs oder jeder Einrichtung veröffentlicht jährlich auf einer Website, die für die Übermittlung von Daten und Verwaltungsinformationen zur Verfügung steht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften:
I - Liste der Informationen, die in den letzten 12 (zwölf) Monaten disqualifiziert wurden; II - Liste der in jedem Grad der Geheimhaltung eingestuften Dokumente mit einer Identifikation zur späteren Bezugnahme; III - Statistischer Bericht, der die Anzahl der Anfragen nach erhaltenen, beantworteten und zurückgewiesenen Informationen sowie allgemeine Informationen über die Antragsteller enthält. § 1 Die Organe und Einrichtungen bewahren ein Exemplar der Veröffentlichung auf, die in dem für die öffentliche Konsultation zuständigen Ausschuss an ihrem Sitz vorgesehen ist. Absatz 2. Die Organe und Einrichtungen bewahren einen Auszug aus der Liste der Verschlusssachen auf, zusammen mit dem Datum, dem Grad der Vertraulichkeit und den Gründen für die Einstufung. Abschnitt V Persönliche Informationen
Artikel 31. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss in transparenter Weise und in Bezug auf die Privatsphäre, das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Menschen sowie die individuellen Freiheiten und Garantien erfolgen. Absatz 1. Die in diesem Artikel genannten persönlichen Informationen in Bezug auf Privatsphäre, Privatsphäre, Ehre und Image: I - müssen unabhängig von der Geheimhaltungsstufe und für einen Zeitraum von maximal 100 (einhundert) Jahren ab dem Herstellungsdatum eingeschränkt zugänglich sein an gesetzlich autorisierte öffentliche Bedienstete und an die Person, auf die sie sich beziehen; und II - können ihre Offenlegung oder den Zugriff durch Dritte mit der gesetzlichen Bestimmung oder der ausdrücklichen Zustimmung der Person, auf die sie sich beziehen, genehmigt haben.
Absatz 2. Wer Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen erhält, haftet für seinen Missbrauch. Absatz 3. Die Einwilligung nach Punkt II des § 10 ist nicht erforderlich, wenn die Information benötigt wird: I - Vorbeugung und medizinische Diagnose, wenn die Person körperlich oder rechtlich unfähig ist und ausschließlich für die medizinische Behandlung verwendet wird; II - die Durchführung von Statistiken und wissenschaftlichen Untersuchungen von offensichtlichem öffentlichem oder allgemeinem Interesse, die gesetzlich vorgesehen sind, wobei die Identifizierung der Person, auf die sich die Information bezieht, verboten ist; III - Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung; IV - die Verteidigung der Menschenrechte; oder V - Schutz der vorherrschenden öffentlichen und allgemeinen Interessen.
Absatz 4. Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen über das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Person kann nicht dazu verwendet werden, den Prozess der Feststellung von Unregelmäßigkeiten zu beeinträchtigen, in dem der Inhaber des
Absatz 2. Die Einteilung der Informationen in den Grad der Geheimhaltung durch die in den Punkten "d" und "e" von Punkt I vorgesehenen Behörden muss von den jeweiligen Staatsministern innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist ratifiziert werden. Absatz 3. Die Behörde oder andere öffentliche Stelle, die Informationen als ultra-geheim klassifiziert, leitet die Entscheidung in Art. 28 an den Gemeinsamen Ausschuss für die Neubewertung von Informationen, in Art bezeichnet. 35, innerhalb der durch die Verordnung festgelegten Frist. Artikel 28. Die Geheimhaltung von Informationen wird in einer Entscheidung formalisiert, die mindestens folgende Elemente enthält: I - Gegenstand der Information; II - Grundlage der Klassifizierung, unter Berücksichtigung der Kriterien in Kunst etabliert. 24;
III - Angabe der Dauer der Geheimhaltung, gezählt in Jahren, Monaten oder Tagen, oder des Ereignisses, das seine endgültige Amtszeit definiert, gemäß den in Art. 24;und IV - Identifizierung der Behörde, die sie klassifiziert hat. Einzelner Absatz Die Entscheidung, auf die sich der caput bezieht, ist in gleichem Maße geheim zu halten wie die Verschlusssache. Artikel 29. Die Klassifizierung der Informationen wird von der Klassifikationsbehörde oder von einer höheren hierarchischen Behörde mittels Anfechtung oder von Amts wegen in den Fristen und Fristen, die in der Verordnung vorgesehen sind, im Hinblick auf ihre Disqualifikation oder auf die Verringerung der Dauer der Geheimhaltung, Kunst. 24. (Verordnung)
Absatz 1. Die im Caput genannte Regelung muss die Besonderheiten von Informationen berücksichtigen, die von Behörden oder Vertretern im Ausland erstellt werden. Absatz 2. Bei der Neubewertung, die im caput erwähnt wird, sollten die Dauerhaftigkeit der Gründe für die Vertraulichkeit und die Möglichkeit von Schäden, die sich aus dem Zugang oder der Offenlegung der Informationen ergeben, geprüft werden. Absatz 3. Im Falle einer Verkürzung der Vertraulichkeitsdauer der Informationen wird die neue Frist der Beschränkung als Anfangsdatum das Datum ihrer Herstellung beibehalten. Kunst. 30. Die maximale Autorität jedes Organs oder jeder Einrichtung veröffentlicht jährlich auf einer Website, die für die Übermittlung von Daten und Verwaltungsinformationen zur Verfügung steht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften:
I - Liste der Informationen, die in den letzten 12 (zwölf) Monaten disqualifiziert wurden; II - Liste der in jedem Grad der Geheimhaltung eingestuften Dokumente mit einer Identifikation zur späteren Bezugnahme; III - Statistischer Bericht, der die Anzahl der Anfragen nach erhaltenen, beantworteten und zurückgewiesenen Informationen sowie allgemeine Informationen über die Antragsteller enthält. § 1 Die Organe und Einrichtungen bewahren ein Exemplar der Veröffentlichung auf, die in dem für die öffentliche Konsultation zuständigen Ausschuss an ihrem Sitz vorgesehen ist. Absatz 2. Die Organe und Einrichtungen bewahren einen Auszug aus der Liste der Verschlusssachen auf, zusammen mit dem Datum, dem Grad der Vertraulichkeit und den Gründen für die Einstufung. Abschnitt V Persönliche Informationen
Artikel 31. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss in transparenter Weise und in Bezug auf die Privatsphäre, das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Menschen sowie die individuellen Freiheiten und Garantien erfolgen. Absatz 1. Die in diesem Artikel genannten persönlichen Informationen in Bezug auf Privatsphäre, Privatsphäre, Ehre und Image: I - müssen unabhängig von der Geheimhaltungsstufe und für einen Zeitraum von maximal 100 (einhundert) Jahren ab dem Herstellungsdatum eingeschränkt zugänglich sein an gesetzlich autorisierte öffentliche Bedienstete und an die Person, auf die sie sich beziehen; und II - können ihre Offenlegung oder den Zugriff durch Dritte mit der gesetzlichen Bestimmung oder der ausdrücklichen Zustimmung der Person, auf die sie sich beziehen, genehmigt haben.
Absatz 2. Wer Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen erhält, haftet für seinen Missbrauch. Absatz 3. Die Einwilligung nach Punkt II des § 10 ist nicht erforderlich, wenn die Information benötigt wird: I - Vorbeugung und medizinische Diagnose, wenn die Person körperlich oder rechtlich unfähig ist und ausschließlich für die medizinische Behandlung verwendet wird; II - die Durchführung von Statistiken und wissenschaftlichen Untersuchungen von offensichtlichem öffentlichem oder allgemeinem Interesse, die gesetzlich vorgesehen sind, wobei die Identifizierung der Person, auf die sich die Information bezieht, verboten ist; III - Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung; IV - die Verteidigung der Menschenrechte; oder V - Schutz der vorherrschenden öffentlichen und allgemeinen Interessen.
Absatz 4. Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen über das Privatleben, die Ehre und das Ansehen der Person kann nicht dazu verwendet werden, den Prozess der Feststellung von Unregelmäßigkeiten zu beeinträchtigen, in dem der Inhaber des
Absatz 1. Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen aufgrund der Neubewertung, die in dem Caput vorgesehen ist, muss den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen entsprechen. Absatz 2. Im Rahmen der Bundesverwaltung kann die im Caput vorgesehene Neubewertung jederzeit von der Gemeinsamen Kommission für die Neubewertung von Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft werden. § 3o Solange die im Caput vorgesehene Neubewertungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wird die Einteilung der Informationen nach den bisherigen Rechtsvorschriften beibehalten. Absatz 4. Informationen, die als geheim und ultraschnell eingestuft werden, werden nicht innerhalb der im caput vorgesehenen Frist neu bewertet und gelten automatisch als öffentlicher Zugang.
Art. 40. Innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bestimmt der maximale Leiter jeder Behörde oder Organisation der direkten und indirekten föderalen öffentlichen Verwaltung die Behörde, die ihr direkt unterstellt ist, innerhalb der jeweiligen Einrichtung. die folgenden Aufgaben zu erfüllen: I - die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Informationen auf effiziente und angemessene Weise im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen; II - Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes und regelmäßige Berichte über die Einhaltung; III - die unentbehrlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung der Normen und Verfahren zu empfehlen, die für die korrekte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind; und
IV - die jeweiligen Einheiten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vorschriften zu führen. Kunst. 41. Der Bundesvorstand ernennt ein Bundesorgan der öffentlichen Verwaltung, das zuständig ist für: I - die Förderung einer nationalen Kampagne zur Förderung der Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung und des Bewusstseins für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen; II - für die Ausbildung von öffentlichen Bediensteten im Hinblick auf die Entwicklung von Praktiken im Zusammenhang mit der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; III - für die Überwachung der Anwendung des Gesetzes im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung, Konzentration und Konsolidierung der Veröffentlichung von statistischen Informationen im Zusammenhang mit Kunst.30;
IV - zur Weiterleitung eines Jahresberichts mit Informationen über die Umsetzung dieses Gesetzes an den Nationalkongress. Artikel 42. Die Exekutive regelt die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von 180 (einhundertundachtzig) Tagen ab dem Datum ihrer Veröffentlichung. Kunst. 43. Unterabschnitt VI der Kunst. Artikel 116 des Gesetzes Nr. 8122 vom 11. Dezember 1990 wird mit folgendem Wortlaut in Kraft treten: "Art. 116. ....................... ......................... ................... ...... ............................................ ...... ....................................
VI - die Unregelmäßigkeiten, von denen er aufgrund der Position Kenntnis hat, der Kenntnis der übergeordneten Behörde oder bei Verdacht auf Beteiligung einer anderen für Ermittlungen zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen;.................................................. ............................... "(NR) Art. 44. Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes Nr. 8122, von 1990, wird mit der Hinzufügung der folgenden Art. 126-A wirksam: "Art. 126-A. Kein Server darf zivil, strafrechtlich oder verwaltungsmäßig dafür verantwortlich gemacht werden, der übergeordneten Behörde oder, wenn sie vermutet wird, der anderen zuständigen Behörde für die Feststellung von Informationen über Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, von denen sie Kenntnis hat, Mitteilung zu machen, auch wenn aufgrund von Position, Beschäftigung oder öffentlichen Ämtern. "
Artikel 45. Es ist Sache der Staaten, des Föderationsdistrikts und der Gemeinden, in ihren eigenen Gesetzen, die den in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Normen entsprechen, spezifische Regeln zu definieren, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen in der Kunst. 9 und in Abschnitt II von Kapitel III. Kunst. 46. Aufgehoben: I - Gesetz Nr. 11.111 vom 5. Mai 2005; und II - Kunst. 22 bis 24 des Gesetzes Nr. 8.159 vom 8. Januar 1991. Kunst. 47. Dieses Gesetz tritt 180 (einhundertachtzig) Tage nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft. Brasília, 18. November 2011; 190. Unabhängigkeit und 123. Republik. DILMA ROUSSEFFJosé Eduardo Cardoso Celso Luiz Nunes Amorim Antonio de Aguiar Patriot Miriam Belchior Paulo Bernardo Silva
Gleisi Hoffmann José Elito Carvalho Siqueira Helena Chagas Luis Inacio Lucena Adams Jorge Hage Sobrinho Maria do Rosario Nuneshttp://www.planalto.gov.br/ccivil_03/_ato2011-2014/2011/lei/l12527.htm Quelle Schreiben
Art. 40. Innerhalb von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bestimmt der maximale Leiter jeder Behörde oder Organisation der direkten und indirekten föderalen öffentlichen Verwaltung die Behörde, die ihr direkt unterstellt ist, innerhalb der jeweiligen Einrichtung. die folgenden Aufgaben zu erfüllen: I - die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Informationen auf effiziente und angemessene Weise im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen; II - Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes und regelmäßige Berichte über die Einhaltung; III - die unentbehrlichen Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung der Normen und Verfahren zu empfehlen, die für die korrekte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind; und
IV - die jeweiligen Einheiten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vorschriften zu führen. Kunst. 41. Der Bundesvorstand ernennt ein Bundesorgan der öffentlichen Verwaltung, das zuständig ist für: I - die Förderung einer nationalen Kampagne zur Förderung der Kultur der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung und des Bewusstseins für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen; II - für die Ausbildung von öffentlichen Bediensteten im Hinblick auf die Entwicklung von Praktiken im Zusammenhang mit der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung; III - für die Überwachung der Anwendung des Gesetzes im Bereich der föderalen öffentlichen Verwaltung, Konzentration und Konsolidierung der Veröffentlichung von statistischen Informationen im Zusammenhang mit Kunst.30;
IV - zur Weiterleitung eines Jahresberichts mit Informationen über die Umsetzung dieses Gesetzes an den Nationalkongress. Artikel 42. Die Exekutive regelt die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von 180 (einhundertundachtzig) Tagen ab dem Datum ihrer Veröffentlichung. Kunst. 43. Unterabschnitt VI der Kunst. Artikel 116 des Gesetzes Nr. 8122 vom 11. Dezember 1990 wird mit folgendem Wortlaut in Kraft treten: "Art. 116. ....................... ......................... ................... ...... ............................................ ...... ....................................
VI - die Unregelmäßigkeiten, von denen er aufgrund der Position Kenntnis hat, der Kenntnis der übergeordneten Behörde oder bei Verdacht auf Beteiligung einer anderen für Ermittlungen zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen;.................................................. ............................... "(NR) Art. 44. Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes Nr. 8122, von 1990, wird mit der Hinzufügung der folgenden Art. 126-A wirksam: "Art. 126-A. Kein Server darf zivil, strafrechtlich oder verwaltungsmäßig dafür verantwortlich gemacht werden, der übergeordneten Behörde oder, wenn sie vermutet wird, der anderen zuständigen Behörde für die Feststellung von Informationen über Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, von denen sie Kenntnis hat, Mitteilung zu machen, auch wenn aufgrund von Position, Beschäftigung oder öffentlichen Ämtern. "
Artikel 45. Es ist Sache der Staaten, des Föderationsdistrikts und der Gemeinden, in ihren eigenen Gesetzen, die den in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Normen entsprechen, spezifische Regeln zu definieren, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen in der Kunst. 9 und in Abschnitt II von Kapitel III. Kunst. 46. Aufgehoben: I - Gesetz Nr. 11.111 vom 5. Mai 2005; und II - Kunst. 22 bis 24 des Gesetzes Nr. 8.159 vom 8. Januar 1991. Kunst. 47. Dieses Gesetz tritt 180 (einhundertachtzig) Tage nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft. Brasília, 18. November 2011; 190. Unabhängigkeit und 123. Republik. DILMA ROUSSEFFJosé Eduardo Cardoso Celso Luiz Nunes Amorim Antonio de Aguiar Patriot Miriam Belchior Paulo Bernardo Silva
Gleisi Hoffmann José Elito Carvalho Siqueira Helena Chagas Luis Inacio Lucena Adams Jorge Hage Sobrinho Maria do Rosario Nuneshttp://www.planalto.gov.br/ccivil_03/_ato2011-2014/2011/lei/l12527.htm Quelle Schreiben
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